2.3.2. Was die vom Beschwerdeführer beantragte Herabsetzung der persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge für das Jahr 2018 anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. Januar 2021 ein entsprechendes Erlass- bzw. Herabsetzungsgesuch des Beschwerdeführers bereits abgewiesen hat und diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. VB 69 f.). Mangels eines Rückkommenstitels im Sinne eines Revisions- oder Wiedererwägungsgrundes nach Art. 53 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG konnte die Beschwerdegegnerin mithin auf diesen Entscheid gar nicht mehr zurückkommen.