Da er jedoch mehr als den Mindestbeitrag schuldet, nämlich Fr. 10'183.15 (2018) bzw. Fr. 9'115.05 (2019), deutete die Beschwerdegegnerin sein Erlassgesuch zu Recht in ein Herabsetzungsgesuch um und liess ihm das Formular "Gesuch um Herabsetzung der persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge" zum Ausfüllen zukommen (vgl. VB 77, VB 81). Der Beschwerdeführer macht(e) denn auch im Einspracheverfahren (vgl. VB 117 ff.) und im vorliegenden Beschwerdeverfahren (vgl. Beschwerde S. 2) nur noch einen Anspruch auf eine Reduktion der geschuldeten Beiträge geltend.