Wird ein Erlassgesuch gestellt, dieses jedoch von der Ausgleichskasse abgelehnt, hat die Ausgleichskasse das Gesuch im Sinne eines Eventualbegehrens als Gesuch um Herabsetzung zu prüfen (UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Alters- und Hinterlassenenversicherung, 3. Aufl. 2012, N. 10 zu Art. 11 AHVG mit Hinweisen). Ein Erlass der Beiträge ist nur möglich, wenn die versicherte Person lediglich den jährlichen Mindestbeitrag schuldet (vgl. Rz. 3070 der Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN], gültig ab 1. Januar 2008 [