2.2. Gemäss Art. 31 Abs. 1 AHVV haben Beitragspflichtige, die Anspruch auf Herabsetzung des Beitrages erheben, ihrer Ausgleichskasse ein schriftliches Gesuch und die zu dessen Beurteilung notwendigen Unterlagen einzureichen und glaubhaft zu machen, dass ihnen die Bezahlung des vollen Beitrages nicht zugemutet werden kann. Die Herabsetzung wird von der Ausgleichskasse nach Durchführung der notwendigen Erhebungen verfügt (Art. 31 Abs. 2 AHVV). Beitragspflichtige, die gemäss Art. 11 Abs. 2 AHVG Anspruch auf Erlass des Beitrages erheben, haben ihrer Ausgleichskasse -4-