2. 2.1. Gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG, Art. 3 Abs. 1 IVG und Art. 27 Abs. 2 EOG schulden erwerbstätige Versicherte Beiträge auf dem aus ihrer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit fliessenden Einkommen. Art. 11 Abs. 1 AHVG sieht vor, dass Beiträge, deren Bezahlung einer versicherten Person nicht zumutbar ist, auf begründetes Gesuch hin für bestimmte oder unbestimmte Zeit angemessen herabgesetzt werden können; sie dürfen jedoch nicht geringer sein als der Mindestbeitrag.