Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber zusammengefasst vor, seine Einzelfirma habe in den Jahren 2020 und 2021 aufgrund der Corona-Pan- demie erhebliche Umsatzrückgänge gehabt und er habe sich kaum ein Einkommen auszahlen können. Ausserdem habe er für einen Hauskauf Ende 2020 sämtliche Ersparnisse aufgebraucht und beträchtliche Steuerschulden. Er sei daher finanziell nicht in der Lage, die ausstehenden Beiträge zu begleichen (vgl. Beschwerde S. 1 f.).