1. Die Beschwerdegegnerin ging in ihrem Einspracheentscheid vom 3. September 2021 davon aus, dass dem Beschwerdeführer angesichts seiner das betreibungsrechtliche Existenzminimum um Fr. 435.05 übersteigenden monatlichen Einkünfte eine Bezahlung der offenen persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge für die Beitragsjahre 2018 und 2019 zumindest in Raten zumutbar sei. Dem Beschwerdeführer könne daher keine Herabsetzung der Beiträge gewährt werden (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] 125 f.).