nachgekommen war. 1.2. Mit Verfügung vom 11. März 2021 erhob die Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer für die Beitragsperiode 2019 persönliche AHV/IV/EO- Beiträge samt Verwaltungskosten und Verzugszinsen im Umfang von Fr. 9'115.05. Am 7. April 2021 ersuchte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin (erneut) um Beitragsbefreiung für die Jahre 2018 und 2019. Diese prüfte in der Folge – nach Eingang der beim Beschwerdeführer zusätzlich angeforderten Unterlagen – die Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Beiträge und wies das Gesuch mit Verfügung vom 29. Juni 2021 ab. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 3. September 2021 ab.