Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2021.442 / lb / ce Art. 36 Urteil vom 30. März 2022 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichter Egloff Gerichtsschreiber Birgelen Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- SVA Aargau, Ausgleichskasse, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau 1 gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AHVG (Einspracheentscheid vom 3. September 2021) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der 1988 geborene Beschwerdeführer ist seit April 2018 bei der Beschwer- degegnerin als Selbständigerwerbender angeschlossen. Mit Verfügung vom 11. November 2020 setzte diese die persönlichen AHV/IV/EO-Bei- träge für die Beitragsperiode 2018 (April bis Dezember) auf Fr. 10'183.15 fest, einschliesslich Verwaltungskosten und Verzugszinsen. Mit Schreiben vom 17. November 2020 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Er- lass oder Herabsetzung der Beiträge für das Jahr 2018. Dieses Gesuch wurde von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. Januar 2021 abgewiesen, nachdem der Beschwerdeführer ihrer Aufforderung vom 24. November 2020 zur Einreichung von ergänzenden Unterlagen nicht nachgekommen war. 1.2. Mit Verfügung vom 11. März 2021 erhob die Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer für die Beitragsperiode 2019 persönliche AHV/IV/EO- Beiträge samt Verwaltungskosten und Verzugszinsen im Umfang von Fr. 9'115.05. Am 7. April 2021 ersuchte der Beschwerdeführer die Be- schwerdegegnerin (erneut) um Beitragsbefreiung für die Jahre 2018 und 2019. Diese prüfte in der Folge – nach Eingang der beim Beschwerdeführer zusätzlich angeforderten Unterlagen – die Voraussetzungen für eine Her- absetzung der Beiträge und wies das Gesuch mit Verfügung vom 29. Juni 2021 ab. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 3. September 2021 ab. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 29. September 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid vom 3. September 2021 fristgerecht Beschwerde und beantragte eine Herabsetzung der für die Jahre 2018 und 2019 in Rechnung gestellten Beiträge "um 50%" sowie deren Abzahlung "in 18 Mo- natsraten". 2.2. Mit Vernehmlassung vom 20. Oktober 2021 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdegegnerin ging in ihrem Einspracheentscheid vom 3. Sep- tember 2021 davon aus, dass dem Beschwerdeführer angesichts seiner das betreibungsrechtliche Existenzminimum um Fr. 435.05 übersteigenden monatlichen Einkünfte eine Bezahlung der offenen persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge für die Beitragsjahre 2018 und 2019 zumindest in Ra- ten zumutbar sei. Dem Beschwerdeführer könne daher keine Herabset- zung der Beiträge gewährt werden (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] 125 f.). Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber zusammengefasst vor, seine Einzelfirma habe in den Jahren 2020 und 2021 aufgrund der Corona-Pan- demie erhebliche Umsatzrückgänge gehabt und er habe sich kaum ein Ein- kommen auszahlen können. Ausserdem habe er für einen Hauskauf Ende 2020 sämtliche Ersparnisse aufgebraucht und beträchtliche Steuerschul- den. Er sei daher finanziell nicht in der Lage, die ausstehenden Beiträge zu begleichen (vgl. Beschwerde S. 1 f.). 2. 2.1. Gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG, Art. 3 Abs. 1 IVG und Art. 27 Abs. 2 EOG schulden erwerbstätige Versicherte Beiträge auf dem aus ihrer selbständi- gen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit fliessenden Einkommen. Art. 11 Abs. 1 AHVG sieht vor, dass Beiträge, deren Bezahlung einer ver- sicherten Person nicht zumutbar ist, auf begründetes Gesuch hin für be- stimmte oder unbestimmte Zeit angemessen herabgesetzt werden können; sie dürfen jedoch nicht geringer sein als der Mindestbeitrag. Der Mindest- beitrag, dessen Bezahlung für einen Versicherten eine grosse Härte be- deutet, kann erlassen werden, wenn ein begründetes Gesuch vorliegt und eine vom Wohnsitzkanton bezeichnete Behörde angehört worden ist. Für diese Versicherten bezahlt der Wohnsitzkanton den Mindestbeitrag. Die Kantone können die Wohnsitzgemeinden zur Mittragung heranziehen (Art. 11 Abs. 2 AHVG). 2.2. Gemäss Art. 31 Abs. 1 AHVV haben Beitragspflichtige, die Anspruch auf Herabsetzung des Beitrages erheben, ihrer Ausgleichskasse ein schriftli- ches Gesuch und die zu dessen Beurteilung notwendigen Unterlagen ein- zureichen und glaubhaft zu machen, dass ihnen die Bezahlung des vollen Beitrages nicht zugemutet werden kann. Die Herabsetzung wird von der Ausgleichskasse nach Durchführung der notwendigen Erhebungen verfügt (Art. 31 Abs. 2 AHVV). Beitragspflichtige, die gemäss Art. 11 Abs. 2 AHVG Anspruch auf Erlass des Beitrages erheben, haben ihrer Ausgleichskasse -4- ein schriftliches begründetes Gesuch einzureichen; dieses ist von der Aus- gleichskasse an die vom Wohnsitzkanton bezeichnete Behörde zur Ver- nehmlassung weiterzuleiten (Art. 32 Abs. 1 AHVV). Aufgrund der Ver- nehmlassung der vom Wohnsitzkanton bezeichneten Behörde entscheidet die Ausgleichskasse über das Erlassgesuch. Der Erlass kann für höchstens zwei Jahre bewilligt werden (Art. 32 Abs. 2 AHVV). Wird ein Erlassgesuch gestellt, dieses jedoch von der Ausgleichskasse ab- gelehnt, hat die Ausgleichskasse das Gesuch im Sinne eines Eventualbe- gehrens als Gesuch um Herabsetzung zu prüfen (UELI KIESER, Rechtspre- chung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Alters- und Hin- terlassenenversicherung, 3. Aufl. 2012, N. 10 zu Art. 11 AHVG mit Hinwei- sen). Ein Erlass der Beiträge ist nur möglich, wenn die versicherte Person lediglich den jährlichen Mindestbeitrag schuldet (vgl. Rz. 3070 der Weglei- tung des Bundesamts für Sozialversicherungen über die Beiträge der Selb- ständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN], gültig ab 1. Januar 2008 [Stand 1. Januar 2021]). Dieser beträgt vorliegend für AHV, IV und EO Fr. 503.00 (vgl. Rz. 1180 WSN [Stand 1. Ja- nuar 2021]). 2.3. 2.3.1. Der Beschwerdeführer ersuchte die Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 7. April 2021 ursprünglich um eine Beitragsbefreiung für die Jahre 2018 und 2019 (vgl. VB 77 f.). Da er jedoch mehr als den Mindestbeitrag schul- det, nämlich Fr. 10'183.15 (2018) bzw. Fr. 9'115.05 (2019), deutete die Be- schwerdegegnerin sein Erlassgesuch zu Recht in ein Herabsetzungsge- such um und liess ihm das Formular "Gesuch um Herabsetzung der per- sönlichen AHV/IV/EO-Beiträge" zum Ausfüllen zukommen (vgl. VB 77, VB 81). Der Beschwerdeführer macht(e) denn auch im Einspracheverfah- ren (vgl. VB 117 ff.) und im vorliegenden Beschwerdeverfahren (vgl. Be- schwerde S. 2) nur noch einen Anspruch auf eine Reduktion der geschul- deten Beiträge geltend. 2.3.2. Was die vom Beschwerdeführer beantragte Herabsetzung der persönli- chen AHV/IV/EO-Beiträge für das Jahr 2018 anbelangt, ist darauf hinzu- weisen, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. Januar 2021 ein entsprechendes Erlass- bzw. Herabsetzungsgesuch des Beschwerde- führers bereits abgewiesen hat und diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. VB 69 f.). Mangels eines Rückkommensti- tels im Sinne eines Revisions- oder Wiedererwägungsgrundes nach Art. 53 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG konnte die Beschwerdegegnerin mithin auf diesen Entscheid gar nicht mehr zurückkommen. Auf die Beschwerde ist demnach hinsichtlich der beantragten Herabsetzung der Beiträge für das Jahr 2018 nicht einzutreten. -5- 2.3.3. Somit ist strittig und nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. September 2021 dem Beschwerdeführer zu Recht die Herabsetzung der persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge für das Beitragsjahr 2019 verweigert hat. 3. 3.1. Die Herabsetzung der geschuldeten Beiträge ist nur bei ausserordentlicher wirtschaftlicher Bedrängnis zulässig, weshalb die Unzumutbarkeit der vol- len Beitragsentrichtung nur dann gegeben ist, wenn die vorhandenen Mittel den Notbedarf des Pflichtigen, der seinem betreibungsrechtlichen Exis- tenzminimum entspricht, nicht decken (BGE 120 V 271 E. 5a S. 274 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts H 125/06 vom 6. Februar 2008 E. 5.2). Für die Annahme der Unzumutbarkeit der vollen Beitragsentrichtung ist al- leine entscheidend, ob der Pflichtige, der über kein Vermögen verfügt, ein das betreibungsrechtliche Existenzminimum übersteigendes Einkommen erzielt. Wird in diesem Sinn ein Einnahmenüberschuss erwirtschaftet, hat der Pflichtige die geschuldeten Beiträge unvermindert zu bezahlen. Nur wenn er seinen Notbedarf und denjenigen seiner Familie nicht zu befriedi- gen vermag, sind die Beiträge herabzusetzen. Mithin ist nach der Recht- sprechung zu Art. 11 AHVG der Zeitraum, innerhalb welchem der Pflichtige die Beitragsschuld zu tilgen vermag, für die Beurteilung der Frage, ob sie herabzusetzen sei, nicht von Bedeutung (Urteil des Eidgenössischen Ver- sicherungsgerichts [EVG] H 16/02 vom 8. Januar 2003 E. 3.1 mit Hinwei- sen). 3.2. Die Unzumutbarkeit der Beitragszahlung gemäss Art. 11 Abs. 1 AHVG ist im Zeitpunkt zu prüfen, in welchem der Beitragspflichtige seine Schuld be- zahlen sollte (BGE 120 V 271 E. 5a/dd S. 275 mit Hinweis auf BGE 104 V 61 E. 1b S. 62 f.). Dies ist der Zeitpunkt, in welchem die Verfügung über das Herabsetzungsgesuch in Rechtskraft erwächst, somit der Zeitpunkt der Eröffnung der Verfügung über das Herabsetzungsgesuch bzw. des Ein- spracheentscheides (BGE 113 V 248 E. 4b mit Hinweisen; Rz. 3041 WSN). Vorliegend ist zur Beurteilung der Unzumutbarkeit demnach auf den Zeit- punkt des Einspracheentscheides vom 3. September 2021 abzustellen. 4. 4.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich im Einspracheentscheid vom 3. Sep- tember 2021 auf das durch das Regionale Betreibungsamt B. am 21. Juni 2021 ermittelte (betreibungsrechtliche) Existenzminimum (vgl. VB 125). Dieses ging von folgendem betreibungsrechtlichen Notbedarf des Be- schwerdeführers und dessen Ehefrau aus (vgl. VB 93): -6- Grundbedarf Ehepaar Fr. 1'700.00 Hypothekarzins Fr. 428.00 Krankenkasse Fr. 442.95 Auswärtige Verpflegung Ehefrau Fr. 132.00 Fahrten zum Arbeitsplatz Ehefrau Fr. 137.00 Amortisation 3. Säule Fr. 1'125.00 Nebenkosten, Heizkosten, Gebäu- Fr. 400.00 deversicherung etc. Total Fr. 4'364.95 Dem stehen Einkünfte in der Höhe von insgesamt Fr. 4'800.00 (Einkom- men Beschwerdeführer: Fr. 1'200.00, Einkommen Ehefrau: Fr. 3'600.00) gegenüber, was zu einem monatlichen Überschuss von Fr. 435.05 führt (vgl. VB 93). Der Beschwerdeführer bestreitet diese Berechnung nicht grundsätzlich und sie gibt mit Blick auf die Richtlinien des Obergerichts des Kantons Aargau für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenz- minimums nach Art. 93 SchKG vom 21. Oktober 2009 auch zu keinerlei Weiterungen Anlass. Insbesondere wurde berücksichtigt, dass der Be- schwerdeführer aufgrund der für seine Einzelfirma schwierigen wirtschaft- lichen Lage in den Jahren 2020 und 2021 nur einen bescheidenen Gewinn bzw. ein geringes (jährliches) Einkommen erzielte (vgl. Erfolgsrechnung 2020: Fr. 15'641.90 [VB 96]; Erfolgsrechnung Januar bis April 2021: Fr. 4'595.20 [VB 91]). Seine Steuerschulden von rund Fr. 15'000.00 (vgl. Beschwerde S. 1; siehe auch VB 94 f.) gehören nicht zu den Verpflichtun- gen des täglichen Lebens (Rz. 3034 WSN; BGE 126 III 89 E. 3b S. 92 f.) und sind demnach nicht in den Notbedarf miteinzubeziehen. Nachdem der Beschwerdeführer somit zurzeit über Einkünfte verfügt, welche über dem relevanten betreibungsrechtlichen Existenzminimum liegen, kann nicht von einer ausserordentlichen wirtschaftlichen Bedrängnis ausgegangen wer- den (vgl. E. 3.1. hiervor). 4.2. Ohnehin können persönliche Beiträge von Versicherten, welche Vermö- genswerte (Liegenschaften, Wertschriften usw.) besitzen, mangels Unzu- mutbarkeit deren Bezahlung grundsätzlich nicht herabgesetzt werden, auch wenn die Versicherten über diese nicht verfügen können. Bei Grund- stückeigentum kann eine Herabsetzung (höchstens) in Betracht gezogen werden, wenn eine höhere hypothekarische Belastung nicht möglich ist (Rz. 3030 WSN; vgl. KIESER, a.a.O., N. 9 zu Art. 11 AHVG). Bei Liegen- schaften ist indessen immer auch zu prüfen, ob mit Blick auf die aktuelle Wirtschaftslage ein Verkauf einen genügenden Gewinn erwarten lässt (Ur- teil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] H 16/02 vom 8. Ja- nuar 2003 E. 3.2). Der Beschwerdeführer hat seine Liegenschaft bei deren Erwerb im Januar 2021 mit 80 % belehnt (Kaufpreis: Fr. 665'000.00, Hypo- thek: Fr. 532'000.00 [vgl. VB 85, VB 92, VB 93]). Dass er diese Hypothek erhöhen könnte, erscheint zwar unter diesen Umständen fraglich, doch -7- wäre angesichts der aktuell steigenden Immobilienpreise ein (gewinnbrin- gender) Verkauf der Liegenschaft wohl durchaus möglich. Ausserdem ver- fügen der Beschwerdeführer und seine Ehefrau als weitere Vermögens- werte über insgesamt drei Fahrzeuge (vgl. VB 93). Dass alle diese Fahr- zeuge einem geschäftlichen Zweck im Rahmen der selbständigen Tätigkeit des Beschwerdeführers (hauptsächlich Herstellung und Verkauf von Navi- gationssoftware; vgl. Beschwerde S. 1; siehe auch VB 87) dienten, ist nicht ausgewiesen. Aber selbst wenn dem so wäre, vermöchte die Tatsache, dass mit dem Verkauf der Fahrzeuge aufgrund der Verweigerung einer Bei- tragsreduktion allenfalls die Existenz des Betriebs des Beschwerdeführers bedroht wäre (vgl. Beschwerde S. 2), für sich allein genommen keine Her- absetzung zu rechtfertigen (BGE 120 V 271 E. 7 S. 276). 4.3. Soweit der Beschwerdeführer eine aktuelle finanzielle Notlage aus dem Umstand ableitet, dass er mit einem Einkommensüberschuss von lediglich Fr. 435.05 die monatlich vereinbarten Abzahlungsraten für die Beiträge 2018 und 2019 über Fr. 920.00 sowie die laufenden Akontobeiträge 2021 über Fr. 721.05 nicht begleichen könne (vgl. Beschwerde S. 2; Rechnun- gen vom 6. September 2021 sowie vom 10. September 2021 [Beschwer- debeilagen]), kann ihm nicht gefolgt werden. Zum einen darf die Beitrags- schuld, deren Herabsetzung beantragt wird (vorliegend noch strittige Bei- träge für das Jahr 2019; vgl. E. 2.3.2. hiervor), bei der Bestimmung des Lebensbedarfs des Versicherten zum vornherein nicht berücksichtigt wer- den (BGE 120 V 271 E. 5 a/aa S. 274). Zum anderen wurden in den Er- folgsrechnungen 2020 sowie Januar bis April 2021 seiner Einzelfirma die laufenden Sozialversicherungsbeiträge jeweils als Personalaufwand ver- bucht (vgl. VB 90, VB 97), mithin in die Ermittlung des Gewinns (und damit letztlich seines massgebenden Einkommens) bereits miteinbezogen. Wür- den die laufenden Beiträge bei der Berechnung des Notbedarfs (im Ergeb- nis) auch noch als Ausgaben anerkannt, würden diese dadurch rechnerisch gleichsam doppelt berücksichtigt. Was ausserdem die Akontozahlungen für die Beiträge 2021 (Fr. 240.35 pro Monat; vgl. Beschwerdebeilage) anbe- langt, würde selbst bei deren Anrechnung als Ausgaben noch ein monatli- cher Einnahmeüberschuss von Fr. 194.70 resultieren. Das eidgenössische Versicherungsgericht hat jedoch die Verweigerung der Beitragsherabset- zung sogar bei einem Überschuss von Fr. 108.55 pro Monat und einer Ge- samtbeitragsschuld von Fr. 17'594.40 für rechtmässig befunden (vgl. Urteil H 16/02 vom 8. Januar 2003 E. 3.1 mit Hinweis auf das Urteil H 355/95 vom 24. Juni 1996). 5. Vor diesem Hintergrund ist eine Herabsetzung der persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für das Jahr 2019 mangels Unzumutbarkeit deren Bezahlung ausgeschlossen. Die Beschwerdegegnerin hat das Herabset- zungsgesuch des Beschwerdeführers mit Einspracheentscheid vom -8- 3. September 2021 daher zu Recht abgewiesen. Wie von der Beschwerde- gegnerin aufgezeigt (vgl. VB 125) und offenbar zwischenzeitlich bereits vereinbart (vgl. Rechnung vom 6. September 2021; Beschwerdebeilage), kann der Beschwerdeführer seine Beitragsschulden zumindest in Raten abzahlen. 6. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist. 7. 7.1. Das vorliegende Verfahren betreffend Erlass oder Herabsetzung von Bei- trägen stellt keine Streitigkeit über Leistungen im Sinne von Art. 61 lit. fbis ATSG dar, womit sich die Verfahrenskosten nach kantonalem Recht richten. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt (§ 22 Abs. 1 lit. e VKD). Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 200.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang dem Beschwerde- führer aufzuerlegen. 7.2. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein An- spruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: den Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Sozialversicherungen -9- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 30. März 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Roth Birgelen