vgl. auch BGE 127 V 491 E. 1b S. 494). Es ist folglich mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181) davon auszugehen, dass der vom Beschwerdeführer am 29. Oktober 2020 gemeldete Schnappfinger nicht ausschliesslich oder vorwiegend auf dessen frühere berufliche Tätigkeit zurückzuführen und dementsprechend nicht als Berufskrankheit zu werten ist. Der Einspracheentscheid vom 2. September 2021 (VB 69) erweist sich demnach als rechtens. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).