4.7. Mit Blick auf die Aktenlage und die überzeugende Begründung in der arbeitsmedizinischen Beurteilung von Dr. med. B. vom 12. Januar 2021 bestehen an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit damit keine auch nur geringen Zweifel (vgl. E. 4.2.2. hiervor), womit darauf abgestellt werden kann. Der medizinische Sachverhalt erscheint vor diesem Hintergrund hinreichend abgeklärt, sodass auf die Einholung weiterer Beweismittel verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 4 sowie BGE 124 V 90 E. 4b S. 94 und 122 V 157 E. 1d S. 162; je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 491 E. 1b