Dabei kam Dr. med. B. zur nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung, dass der "schnellende Ringfinger" keine Berufskrankheit nach Art. 9 Abs. 2 UVG sei, da die vom Beschwerdeführer im Beruf täglich genutzten handgeführten Maschinen mit Vibrationen im Niederfrequenzbereich arbeiteten und vibrationsbedingte Erkrankungen peripherer Nerven (nur) bei der Verwendung von vibrierenden Maschinen im Hochfrequenzbereich entstehen würden (VB 17 S. 1). Die medizinischen Akten beruhen auf verschiedenen persönlichen Untersuchungen und ergeben ein vollständiges Bild (vgl. E. 4.2.3. hiervor).