4.4. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Beschwerdegegnerin habe den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt (vgl. Beschwerde S. 4). Der Bericht von Dr. med. B. sei kein eigentlicher Arztbericht, sondern eine Zusammenfassung der medizinischen Akten. Eigene Feststellungen aufgrund eigener Untersuche würden keine dargelegt. Somit handle es sich dabei lediglich um eine interne Parteibehauptung, auf welche nicht abgestützt werden könne (vgl. Beschwerde S. 6; Replik S. 6). Aufgrund der -8-