4.3. Der schnellende Ringfinger des Beschwerdeführers wurde (unbestrittenermassen) nicht durch einen der im Anhang I zur UVV aufgeführten schädigenden Stoffe verursacht und fällt auch nicht unter die dort aufgelisteten arbeitsbedingten Erkrankungen. Voraussetzung für eine Qualifikation als Berufskrankheit wäre demnach, dass der schnellende Ringfinger zu mindestens 75 % durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist (vgl. E. 3.2.).