Die handgeführten Maschinen, die der Beschwerdeführer in seinem Beruf täglich nutze, würden mit Vibrationen im Niederfrequenzbereich arbeiten, weswegen nicht vom Vorliegen einer vibrationsbedingten Erkrankung peripherer Nerven ausgegangen werden könne. Letztere würde bei der Verwendung von vibrierenden Maschinen im Hochfrequenzbereich entstehen (VB 17 S. 1). 4.2. 4.2.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen -7-