Diese hielt – gestützt einerseits auf die medizinischen Akten und andererseits auf die (auf entsprechende Anfrage der Beschwerdegegnerin [vgl. VB 14] gemachten) Angaben des Beschwerdeführers betreffend dessen berufliche Tätigkeiten seit Schulabschluss (VB 15) – fest, der "schnellende Ringfinger" sei keine Berufskrankheit nach Art. 9 Abs. 2 UVG. Die handgeführten Maschinen, die der Beschwerdeführer in seinem Beruf täglich nutze, würden mit Vibrationen im Niederfrequenzbereich arbeiten, weswegen nicht vom Vorliegen einer vibrationsbedingten Erkrankung peripherer Nerven ausgegangen werden könne.