4. 4.1. In ihrem Einspracheentscheid vom 2. September 2021 (VB 69) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Beurteilung ihrer Versicherungsmedizinerin Dr. med. B., Fachärztin für Arbeitsmedizin, vom 12. Januar 2021. Diese hielt – gestützt einerseits auf die medizinischen Akten und andererseits auf die (auf entsprechende Anfrage der Beschwerdegegnerin [vgl. VB 14] gemachten) Angaben des Beschwerdeführers betreffend dessen berufliche Tätigkeiten seit Schulabschluss (VB 15) – fest, der "schnellende Ringfinger" sei keine Berufskrankheit nach Art. 9 Abs. 2 UVG.