Was die vom Beschwerdeführer beantragten Leistungen im Zusammenhang mit dem mit Schadenmeldung UVG vom 18. Februar 2021 gemeldeten Karpaltunnelsyndrom (VB 38) anbelangt, hat die Beschwerdegegnerin, wie vorangehend erwähnt, im angefochtenen Einspracheentscheid nicht über einen allfälligen entsprechenden Anspruch des Beschwerdeführers befunden. Nämliches gilt betreffend die ebenfalls beantragte Zusprache von Leistungen der Beschwerdegegnerin aufgrund eines Unfalles oder einer unfallähnlichen Körperschädigung (vgl. Beschwerde S. 3 f.). Insoweit ist daher mangels eines Anfechtungsobjekts im Sinn von Art. 56 Abs. 1 ATSG nicht auf die Beschwerde einzutreten.