2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 2. September 2021 (VB 69) zu Recht eine Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem ihr vom Beschwerdeführer am 29. Oktober 2020 gemeldeten Schnappfinger unter dem Titel "Berufskrankheit" verneint hat.