den (vgl. BGE 138 V 32 E. 2.2 S. 35 mit Hinweisen). Im Übrigen entscheidet das Versicherungsgericht mit voller tatsächlicher und rechtlicher Kognition und der Beschwerdeführer konnte sich anlässlich des Beschwerdeverfahrens ausreichend äussern. Hinsichtlich des mit Schadenmeldung UVG vom 18. Februar 2021 gemeldeten Karpaltunnelsyndroms (VB 38) hat die Beschwerdegegnerin zudem im angefochtenen Einspracheentscheid nicht über einen allfälligen entsprechenden Anspruch des Beschwerdeführers befunden und war damit nicht gehalten, sich diesbezüglich zu äussern. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin ist damit insgesamt nicht ersichtlich.