1. 1.1. Vorab ist auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, wonach die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör verletzt habe, indem sie auf seine Vorbringen, insbesondere bezüglich des diagnostizierten Karpaltunnelsyndroms, nicht genügend eingegangen sei (vgl. Beschwerde S. 3, 7; Replik S. 2 f., 4).