Mit Verfügung vom 22. Januar 2021 verneinte sie daraufhin ihre Leistungspflicht für die ihr gemeldeten Beschwerden, da diese nicht als Berufskrankheit zu werten seien. Mit Schadenmeldung vom 18. Februar 2021 meldete der Beschwerdeführer ein Karpaltunnelsyndrom am linken Handgelenk als Berufskrankheit; gleichentags erhob er Einsprache gegen die Verfügung vom 22. Januar 2021. Die Beschwerdegegnerin holte weitere medizinische Akten ein und wies, nachdem der Krankentaggeldversicherer des Beschwerdeführers seine vorsorglich erhobene Einsprache am 18. März 2021 zurückgezogen hatte, die Einsprache des letzteren am 2. September 2021 ab.