1. Der 1966 geborene Beschwerdeführer war als Elektromaschinenbauer angestellt und deswegen bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten versichert, als er mit Schadenmeldung vom 29. Oktober 2020 einen Schnappfinger an der linken Hand als Berufskrankheit meldete. In der Folge tätigte die Beschwerdegegnerin berufliche sowie medizinische Abklärungen und holte daraufhin eine Beurteilung ihrer Versicherungsmedizinerin ein. Mit Verfügung vom 22. Januar 2021 verneinte sie daraufhin ihre Leistungspflicht für die ihr gemeldeten Beschwerden, da diese nicht als Berufskrankheit zu werten seien.