137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Insbesondere wird zu klären sein, in welchem Ausmass eine Gesundheitsschädigung vorliegt, ob allfällige Wechselwirkungen zwischen den gesundheitlichen Beschwerden bestehen und inwiefern sich diese auch im retrospektiven Verlauf seit dem 1. November 2017 allenfalls auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angestammter und angepasster Tätigkeit auswirken. Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin neu über das Leistungsbegehren zu verfügen. Bei -8- diesem Ergebnis erübrigt sich die Prüfung der weiteren Rügen des Beschwerdeführers.