Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund im Lichte der Untersuchungsmaxime (vgl. E. 3.3. hiervor) als nicht genügend abgeklärt. Es rechtfertigt sich damit vorliegend, die Sache – wie vom Beschwerdeführer beantragt – zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.).