3.6. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. med. B. sich als nicht vollständig, schlüssig und frei von Widersprüchen erweist. Seinen Berichten vom 25. Mai 2020, 26. Februar 2021 und 6. Mai 2021 kommt folglich kein Beweiswert zu. Mangels aktenkundiger medizinischer Einschätzungen behandelnder Fachärzte lässt sich der Rentenanspruch des Beschwerdeführers auch nicht anderweitig beurteilen. Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund im Lichte der Untersuchungsmaxime (vgl. E. 3.3. hiervor) als nicht genügend abgeklärt.