B. geht jedoch ohne weitere Begründung davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten, derjenigen in einer angepassten Tätigkeit entspreche (VB 60 S. 4, VB 81). Aufgrund der Beschreibung der bisherigen Tätigkeit liegt allerdings der Schluss nahe, dass diese Tätigkeit nicht dem von Dr. med. B. beschriebenen Belastungsprofil entspricht. Inwiefern der Beschwerdeführer die Anforderungen an die Feinmotorik in der bisherigen Tätigkeit aus medizinischer Sicht noch erfüllt, erwähnt Dr. med. B. ebenfalls nicht. Damit bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Beurteilungen von Dr. med. B..