Diese Angaben von insgesamt bis zu 3.5 Stunden Stehen bzw. Gehen stehen offensichtlich in Widerspruch zu Dr. med. B. Beschreibung eines angepassten Tätigkeitsbereichs in einer körperlich leichten, überwiegend sitzenden Tätigkeit ohne langes Stehen und Gehen und ohne besondere Anforderungen an die Feinmotorik. Dr. med. B. geht jedoch ohne weitere Begründung davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten, derjenigen in einer angepassten Tätigkeit entspreche (VB 60 S. 4, VB 81).