3.4.2. Des Weiteren geht Dr. med. B. in seiner Beurteilung vom 25. Mai 2020 von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit von bis zu 30 % aus (VB 60 S. 4), wobei die polyneuropathischen Beschwerden im Vordergrund stünden (VB 60 S. 3). In Bezug auf diese bestehe in einer körperlich leichten, überwiegend sitzenden Tätigkeit ohne langes Stehen und Gehen und ohne besondere Anforderungen an die Feinmotorik eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Bezüglich der kardiologischen Beschwerden führt Dr. med. B. aus, dass keine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vorliege (VB 60 S. 3). Dennoch kommt Dr. med.