Auch seinen nachfolgenden Einschätzungen vom 26. Februar 2021 (VB 68 S. 2 ff.) und vom 6. Mai 2021 (VB 81 S. 2 ff.) lassen sich keine Angaben hinsichtlich der Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsund Erwerbsfähigkeit im rechtserheblichen Zeitraum entnehmen. Es lässt sich somit weder feststellen, ob das Wartejahr erfüllt ist, d.h. eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von mind. 40 % während eines Jahres ab dem 1. November 2017 bestand, noch ob nach Ablauf des Wartejahres eine Invalidität mit einem IV-Grad von mindestens 40 % vorlag. Die Beurteilungen von Dr. med.