3.4. 3.4.1. Im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht war die Beschwerdegegnerin angehalten, den Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsund Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers im retrospektiven Verlauf spätestens ab dem 1. November 2017 (ein Jahr vor dem frühest möglichen Rentenbeginn) abzuklären (vgl. E. 2.1. hiervor). -6-