über ausgewiesene Fachkenntnisse in endokrinologischer, ophthalmologischer, neurologischer und kardiologischer Hinsicht verfügten und die Auswirkungen seiner Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit somit nicht fachärztlich beurteilt worden seien (Beschwerde S. 6 und 7). Indem sich die Beschwerdegegnerin auf fachfremde Beurteilungen gestützt habe, sei der medizinische Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden. Die Berichte von Dr. med. B. seien in Bezug auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nicht hinreichend begründet und somit auch nicht nachvollziehbar. Schliesslich stamme die vom RAD-Arzt zitierte Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. med.