Dem Bericht von Dr. med. B. vom 6. Mai 2021 ist weiter zu entnehmen, dass aus den vom Beschwerdeführer im Vorbescheidverfahren eingereichten medizinischen Unterlagen keine Änderung der bisherigen Beurteilung resultiere und insbesondere durch die geltend gemachte Verschlechterung der Sehbeschwerden keine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werde, könne das Augenleiden doch durch einen kleinen Routineeingriff deutlich verbessert werden (VB 81 S. 3).