3. 3.1. In ihrer Verfügung vom 1. September 2021 ging die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht gestützt auf die Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. med. B., Praktischer Arzt und Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe, vom 25. Mai 2020 (VB 60), 26. Februar 2021 (VB 68) und 6. Mai 2021 -4- (VB 81) im Wesentlichen davon aus, in der angestammten und einer adaptierten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (VB 60 S. 3) und verneinte gestützt hierauf einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der IV (VB 84).