2. 2.1. Der frühestmögliche Rentenbeginn fällt unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Wartefrist nach Art. 29 Abs. 1 IVG und der Anmeldung vom 13. Mai 2018 (VB 7) auf den 1. November 2018. Ein Rentenanspruch setzt voraus, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid war (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).