Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2021.440 / mw / ce Art. 9 Urteil vom 19. Januar 2022 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichterin Schircks Denzler Gerichtsschreiberin Wirth Beschwerde- A._____ führer unentgeltlich vertreten durch MLaw Isabella Schibli, Rechtsanwältin, Zürcherstrasse 8, 5620 Bremgarten AG Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 1. September 2021) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1961 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 13. Mai 2018 we- gen einer Polyneuropathie, Diabetes und Herzrhythmusstörungen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Die Beschwerdegegnerin nahm in der Folge verschiedene Abklärungen vor und verneinte nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) mit Verfügung vom 1. September 2021 einen Rentenanspruch wie vorbeschieden. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Oktober 2021 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: "1. Die Verfügung vom 1. September 2021 sei aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Sachverhaltsabklärungen und zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 2. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichnete Rechtsanwältin sei als seine unentgeltliche Rechts- vertreterin einzusetzen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg- nerin (zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer)." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 15. Oktober 2021 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Verfügung vom 8. November 2021 bewilligte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und ernannte MLaw Isabella Schibli, Rechtsanwältin, zu dessen unentgeltlichen Vertre- terin. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 1. Septem- ber 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 84) zu Recht verneint hat. -3- 2. 2.1. Der frühestmögliche Rentenbeginn fällt unter Berücksichtigung der sechs- monatigen Wartefrist nach Art. 29 Abs. 1 IVG und der Anmeldung vom 13. Mai 2018 (VB 7) auf den 1. November 2018. Ein Rentenanspruch setzt voraus, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid war (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). 2.2. 2.2.1. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge- geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.2.2. Die Rechtsprechung hat den Berichten versicherungsinterner medizini- scher Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt. Ihnen kommt praxisge- mäss jedoch nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag ge- gebenen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff. und 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Zwar lässt das Anstellungsverhältnis der versicherungsin- ternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf man- gelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 ff.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zu- verlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest- stellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). 3. 3.1. In ihrer Verfügung vom 1. September 2021 ging die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht gestützt auf die Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. med. B., Praktischer Arzt und Facharzt für Gynäkologie und Geburts- hilfe, vom 25. Mai 2020 (VB 60), 26. Februar 2021 (VB 68) und 6. Mai 2021 -4- (VB 81) im Wesentlichen davon aus, in der angestammten und einer adap- tierten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (VB 60 S. 3) und verneinte gestützt hierauf einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Leis- tungen der IV (VB 84). Dr. med. B. hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 25. Mai 2020 folgende Di- agnosen fest: eine langsam progrediente proximal- und beinbetonte asym- metrische Muskelschwäche und Atrophie, EM 2017, ein symptomatisches paroxysmales Vorhofflattern und Vorhofflimmern ED 2021, eine arterielle Hypertonie, Diabetes mellitus Typ 2 (ED 1999), insulinpflichtig, sowie einen St. n. arthroskopischer Rotatorenmanschettenrekonstruktion. Aufgrund der Polyneuropathie sei eine gehende und stehende Tätigkeit nicht möglich. In einer angepassten, körperlich leichten, überwiegend sitzenden Tätigkeit ohne langes Stehen und Gehen sowie ohne besondere Ansprüche an die Feinmotorik bestehe eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 70 %. Aufgrund der kardialen Beschwerden sei eine schwere Arbeit nicht möglich und auf- grund des Diabetes könne keine Tätigkeit mit Fremd- oder Eigengefähr- dung ausgeübt werden. Die Polyneuropathie führe dazu, dass dem Be- schwerdeführer das Besteigen von Leitern und Gerüsten nicht möglich sei. Die arterielle Hypertonie sowie die Schulterbeschwerden seien behandel- bar bzw. bereits behandelt worden und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfä- higkeit (VB 60 S. 3). Sowohl in angepasster, als auch in der angestammten Tätigkeit sei 6 Wochen nach erfolgter Schulteroperation vom 3. Feb- ruar 2020, also ab dem 17. April 2020, von einer Arbeitsfähigkeit im Um- fang von 70 % auszugehen (VB 60 S. 4). Diese Einschätzung bestätigte Dr. med. B. in seiner Beurteilung vom 26. Februar 2021, wobei zusätzlich die Diagnosen einer koronaren 1-Asterkrankung, einer diabetischen Re- tinopathie mit diabetischem Makulaödem, einer cataracta incipiens und ei- nes Astigmatismus inversus berücksichtigt wurden. Diese Beschwerden seien entweder nicht dauerhaft oder wesentlich genug, um die Arbeitsfä- higkeit weitergehend einzuschränken. Allerdings seien zusätzlich zu den bekannten Einschränkungen nur noch Tätigkeiten ohne spezielle Anforde- rungen an das Sehvermögen möglich (VB 68 S. 2). Dem Bericht von Dr. med. B. vom 6. Mai 2021 ist weiter zu entnehmen, dass aus den vom Beschwerdeführer im Vorbescheidverfahren eingereichten medizinischen Unterlagen keine Änderung der bisherigen Beurteilung resultiere und ins- besondere durch die geltend gemachte Verschlechterung der Sehbe- schwerden keine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werde, könne das Augenleiden doch durch einen kleinen Routineeingriff deutlich verbessert werden (VB 81 S. 3). 3.2. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen eine Verletzung des Unter- suchungsgrundsatzes geltend, weil weder sein Hausarzt, Dr. med. C., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, noch der RAD-Arzt Dr. med. B. -5- über ausgewiesene Fachkenntnisse in endokrinologischer, ophthalmologi- scher, neurologischer und kardiologischer Hinsicht verfügten und die Aus- wirkungen seiner Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit somit nicht fachärztlich beurteilt worden seien (Beschwerde S. 6 und 7). Indem sich die Beschwerdegegnerin auf fachfremde Beurteilungen gestützt habe, sei der medizinische Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden. Die Be- richte von Dr. med. B. seien in Bezug auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nicht hinreichend begründet und somit auch nicht nachvollziehbar. Schliesslich stamme die vom RAD-Arzt zitierte Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. med. C. – welche lediglich als Prognose für den Zeitraum nach Ab- schluss der kardialen Behandlung in adaptierter Tätigkeit ausgesprochen worden sei – aus dem Jahr 2018 (VB 60 S. 3 und VB 24 S. 2). Seither habe jedoch eine Verschlechterung in Bezug auf die ophthalmologischen Be- schwerden stattgefunden, weshalb diese Einschätzung nicht mehr aktuell sei (Beschwerde S. 5 f.). Eine Augenoperation sei aufgrund der beidseiti- gen Schwellung der Netzhaut bis auf unbestimmte Zeit nicht möglich (Be- schwerde S. 8). 3.3. Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungs- und Verwaltungsgerichts- beschwerdeverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.; 125 V 193 E. 2 S. 195; 122 V 157 E. 1a S. 158). Die behördliche und richterliche Abklärungspflicht umfasst nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streit- gegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tat- sachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungs- behörden und Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu auf Grund der Parteivor- bringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinrei- chender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). 3.4. 3.4.1. Im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht war die Beschwerdegegnerin ange- halten, den Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers im retrospektiven Verlauf spätestens ab dem 1. November 2017 (ein Jahr vor dem frühest möglichen Rentenbeginn) abzuklären (vgl. E. 2.1. hiervor). -6- In seiner Beurteilung vom 25. Mai 2020 nimmt Dr. med. B. jedoch nur zur Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ab 17. April 2020 bzw. 6 Wochen nach der Schulteroperation vom 3. Februar 2020 Stellung (VB 60 S. 4). Auch seinen nachfolgenden Einschätzungen vom 26. Februar 2021 (VB 68 S. 2 ff.) und vom 6. Mai 2021 (VB 81 S. 2 ff.) lassen sich keine Angaben hinsichtlich der Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit im rechtserheblichen Zeitraum entnehmen. Es lässt sich somit weder feststellen, ob das Wartejahr erfüllt ist, d.h. eine Arbeits- unfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von mind. 40 % während eines Jahres ab dem 1. November 2017 bestand, noch ob nach Ablauf des War- tejahres eine Invalidität mit einem IV-Grad von mindestens 40 % vorlag. Die Beurteilungen von Dr. med. B. sind deshalb unvollständig, weshalb die Beschwerdegegnerin schon alleine deshalb nicht auf die RAD-Einschät- zungen abstellen durfte. 3.4.2. Des Weiteren geht Dr. med. B. in seiner Beurteilung vom 25. Mai 2020 von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit von bis zu 30 % aus (VB 60 S. 4), wobei die poly- neuropathischen Beschwerden im Vordergrund stünden (VB 60 S. 3). In Bezug auf diese bestehe in einer körperlich leichten, überwiegend sitzen- den Tätigkeit ohne langes Stehen und Gehen und ohne besondere Anfor- derungen an die Feinmotorik eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Bezüglich der kardiologischen Beschwerden führt Dr. med. B. aus, dass keine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vorliege (VB 60 S. 3). Dennoch kommt Dr. med. B. bei der zusammenfassenden Begründung der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zum Schluss, diese sei durch die eingeschränkte körperliche Belastbarkeit bei Vorhofflimmern be- gründet. Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tä- tigkeit hält Dr. med. B. gar fest, dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (einzig) auf die verminderte körperliche Leistungsfähigkeit durch das Vor- hofflimmern zurückzuführen sei (VB 60 S. 4). In seinem Bericht vom 26. Februar 2021 nimmt Dr. med. B. keine Klärung dieser Widersprüche vor. Er verweist darin auf seine Beurteilung vom 25. Mai 2020 und darauf, dass auch aufgrund der neuen kardiologischen Problematik (1-Asterkrankung, Versorgung mittels Stent) keine dauerhafte Veränderung der Arbeitsfähigkeit begründet sei (VB 68 S. 2). In der Beur- teilung vom 6. Mai 2021 verweist Dr. med. B. grundsätzlich auf die bisheri- gen Einschätzungen (VB 81 S. 2). Die verschiedenen Begründungen der attestierten Arbeits- und Erwerbsun- fähigkeit sind widersprüchlich. Es ist ungewiss, ob sämtliche, insbesondere die kardiologischen und neurologischen Beschwerden bei der Arbeitsfähig- keitsbeurteilung berücksichtigt wurden. Aus welchen Beeinträchtigungen -7- die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in der angestammten und ange- passten Tätigkeit resultieren, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar begründet. Auch vor diesem Hintergrund durfte die Beschwerdegegnerin nicht auf die RAD-Einschätzungen abstellen. 3.5. Der Beschreibung der individuellen Tätigkeit aus dem Fragebogen für Ar- beitgebende kann ausserdem entnommen werden, dass der Beschwerde- führer als Kursleiter und IT-Supporter manchmal Sitzen und Stehen, selten Gehen müsse. Unter "manchmal" wird gemäss Fragebogen eine Dauer von einer halben bis zu drei Stunden pro Tag verstanden, während "selten" un- gefähr einer halben Stunde pro Tag entspreche (VB 33 S. 4). Diese Anga- ben von insgesamt bis zu 3.5 Stunden Stehen bzw. Gehen stehen offen- sichtlich in Widerspruch zu Dr. med. B. Beschreibung eines angepassten Tätigkeitsbereichs in einer körperlich leichten, überwiegend sitzenden Tä- tigkeit ohne langes Stehen und Gehen und ohne besondere Anforderungen an die Feinmotorik. Dr. med. B. geht jedoch ohne weitere Begründung da- von aus, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der ange- stammten, derjenigen in einer angepassten Tätigkeit entspreche (VB 60 S. 4, VB 81). Aufgrund der Beschreibung der bisherigen Tätigkeit liegt al- lerdings der Schluss nahe, dass diese Tätigkeit nicht dem von Dr. med. B. beschriebenen Belastungsprofil entspricht. Inwiefern der Beschwerdefüh- rer die Anforderungen an die Feinmotorik in der bisherigen Tätigkeit aus medizinischer Sicht noch erfüllt, erwähnt Dr. med. B. ebenfalls nicht. Damit bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Beurteilungen von Dr. med. B.. 3.6. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die versicherungsmedizini- sche Beurteilung von Dr. med. B. sich als nicht vollständig, schlüssig und frei von Widersprüchen erweist. Seinen Berichten vom 25. Mai 2020, 26. Februar 2021 und 6. Mai 2021 kommt folglich kein Beweiswert zu. Mangels aktenkundiger medizinischer Einschätzungen behandelnder Fachärzte lässt sich der Rentenanspruch des Beschwerdeführers auch nicht anderweitig beurteilen. Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund im Lichte der Untersuchungsmaxime (vgl. E. 3.3. hier- vor) als nicht genügend abgeklärt. Es rechtfertigt sich damit vorliegend, die Sache – wie vom Beschwerdeführer beantragt – zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Insbesondere wird zu klären sein, in welchem Ausmass eine Gesundheitsschädigung vorliegt, ob allfällige Wechselwirkungen zwischen den gesundheitlichen Beschwerden beste- hen und inwiefern sich diese auch im retrospektiven Verlauf seit dem 1. No- vember 2017 allenfalls auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angestammter und angepasster Tätigkeit auswirken. Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin neu über das Leistungsbegehren zu verfügen. Bei -8- diesem Ergebnis erübrigt sich die Prüfung der weiteren Rügen des Be- schwerdeführers. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1. September 2021 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 4.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrens- ausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der rich- terlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rück- weisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Ab- klärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Die Parteikosten sind der unentgeltlichen Rechtsvertreterin zu bezahlen. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 1. Septem- ber 2021 aufgehoben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegeg- nerin zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsver- treterin des Beschwerdeführers die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'450.00 zu bezahlen. Zustellung an: -9- den Beschwerdeführer (unentgeltliche Vertreterin; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Sozialversicherungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 19. Januar 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Peterhans Wirth