4.3. Insgesamt ist in Anbetracht der strengen Anforderungen an reine Aktenbeurteilungen durch versicherungsinterne medizinische Fachpersonen als Beweisgrundlage (vgl. E. 3.2. hiervor) nach dem Dargelegten von zumindest geringen Zweifeln an den Beurteilungen der RAD-Ärzte Dr. med. C. und med. pract. D. auszugehen. Der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers lässt sich daher gestützt auf deren Einschätzungen nicht abschliessend beurteilen. Der medizinische Sachverhalt erweist sich damit als unvollständig und im Lichte der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 125 V 193 E. 2 S. 195;