voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit bzw. der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2020 vom 10. März 2021 E. 5.3.2 mit Hinweis). Der RAD-Arzt Dr. med. C. hielt am 19. März 2021 lediglich fest, dass Adipositas nicht als IV-relevant eingestuft werde (VB 118 S. 2). Er äusserte sich nicht dazu, ob die Adipositas beim Beschwerdeführer allenfalls schon körperliche oder geistige Schäden verursacht habe oder sie Folge von solchen Schäden sei.