Wenn der Argumentation von med. pract. D. sodann gefolgt würde, dass eine Beurteilung aufgrund telefonisch erhobener Befunde nicht valide sei (VB 121 S. 3), wäre davon auszugehen, dass er sich kein lückenloses Bild über den gegenwärtigen Status machen konnte, womit seine Aktenbeurteilung nicht auf einem feststehenden medizinischen Sachverhalt basierte (vgl. E. 3.3. hiervor) und auch diesbezüglich weitere Abklärungen notwendig gewesen wären. Ob der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichte (vgl. dazu BGE 143 V 409 E. 2.1 S. 411; 134 V 392 E. 6 S. 397; 130 V 445 E. 1.2 S. 446, 121 V 362 E. 1b in fine; RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101, U 170/00 E. 2)