higkeit auswirken oder retrospektiv ausgewirkt haben, lässt sich gestützt auf die vorhandenen Akten ebenfalls nicht beurteilen. Insgesamt erlauben es die vorhandenen medizinischen Akten nicht, die funktionellen Auswirkungen der psychischen Beschwerden und der Abhängigkeitserkrankungen rechtsprechungskonform zu beurteilen. Die Beschwerdegegnerin wäre daher im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht gehalten gewesen, die notwendigen Abklärungen zu treffen.