fassende Auseinandersetzung mit den im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens zu prüfenden Standardindikatoren (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 S. 416 und BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). Unter anderem ist den medizinischen Akten nicht zu entnehmen, ob eine krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Therapieadhärenz vorliegt oder ob den vorliegenden Komorbiditäten ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist. Es findet sich sodann keine fachärztliche Einschätzung, von welcher Arbeitsfähigkeit nach der Durchführung einer intensiveren Behandlung auszugehen wäre. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang zudem darauf, dass die (gute) Therapierbarkeit einer Erkrankung aus dem depressiven Formenkreis im