sowie BGE 143 V 418 und 141 V 281). Mit BGE 145 V 215 entschied das Bundesgericht zudem, dass fachärztlich einwandfrei diagnostizierten Abhängigkeitssyndromen nicht zum vornherein jede invalidenversicherungsrechtliche Relevanz abgesprochen werden könne und die Frage nach deren Auswirkungen grundsätzlich unter Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 zu beantworten sei (BGE 145 V 215 E. 6.2 S. 227). Die aktenkundigen Arztberichte erlauben jedoch keine um- -7-