D. verneinte in seiner Aktenbeurteilung vom 19. August 2021 das Vorliegen einer Generalisierten Angststörung und einer mittelgradigen depressiven Episode zwar, zur leichten depressiven Episode nahm er jedoch keine Stellung und führte aus, grundsätzlich könnten die dokumentierten Beschwerden auch auf einen Konsumrückfall zurückzuführen sein. Weder eine Methadonsubstitution noch ein "bloss" schädlicher Gebrauch von Cannabis und Alkohol stelle per se eine versicherungsmedizinisch relevante Diagnose dar. Bei fehlender Behandlung und nicht hinreichenden Befunden könne daher aus psychiatrischer Sicht keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit plausibilisiert werden (VB 121 S. 2 f.).