4.2. Dr. med. C. hielt am 24. November 2020 fest, psychiatrisch führend sei die Suchtproblematik. Damit sei aber kein dauerhafter psychiatrischer Gesundheitsschaden ausgewiesen und die nur als leicht beschriebene Depression und die phasenweise aufgetretene Angststörung würden keine Arbeitsunfähigkeit begründen (VB 101 S. 4 f.). Med. pract. D. verneinte in seiner Aktenbeurteilung vom 19. August 2021 das Vorliegen einer Generalisierten Angststörung und einer mittelgradigen depressiven Episode zwar, zur leichten depressiven Episode nahm er jedoch keine Stellung und führte aus, grundsätzlich könnten die dokumentierten Beschwerden auch auf einen Konsumrückfall zurückzuführen sein.