2.5. Gestützt auf die Beurteilung von med. pract. D. vom 19. August 2021 hielt Dr. med. C. am 23. August 2021 fest, die Einwände des Beschwerdeführers würden die Beurteilung vom 24. November 2020 doch nicht zu beeinflussen vermögen (VB 122 S. 2). Es seien keine weiteren Abklärungen mehr angezeigt, da aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer relevanten Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei (VB 122 S. 3).