Von Benzodiazepinen sei der Beschwerdeführer abstinent. In der Gesamtschau der dokumentierten Befunde könne bei fehlender Behandlung und nicht hinreichenden Befunden, welche für einen Gesundheitsschaden mit länger dauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sprechen würden, aus psychiatrischer Sicht keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit plausibilisiert werden. Es liege aus psychiatrischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein Gesundheitsschaden mit Krankheitswert vor (VB 121 S. 3).