auch auf einen "Konsumrückfall" zurückzuführen sein. Eine Beurteilung aufgrund telefonisch erhobener Befunde sei ferner nicht valide. Dass ein verminderter Leidensdruck bestehe, könne aus der jahrelangen Weigerung, eine Behandlung aufzunehmen, und aus dem aktuellen Verzicht auf eine Therapiebegleitung geschlossen werden. Weder eine Methadonsubstitution noch ein "bloss" schädlicher Gebrauch von Cannabis und Alkohol stelle per se eine versicherungsmedizinisch relevante Diagnose dar. Von Benzodiazepinen sei der Beschwerdeführer abstinent.