2.3. Nach Eingang von Einwänden des Beschwerdeführers (VB 112; 116) gegen den Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 26. November 2020 (VB 103) hielt der RAD-Arzt Dr. med. C. am 19. März 2021 fest, dass seine Beurteilung vom 24. November 2020 durch die Einwände und den eingereichten Bericht der Psychiatrischen Dienste E. (PD E.) vom 25. Februar 2021 (VB 116 S. 2 f.) beeinflusst werde. Die von ihm prognostizierte Steigerung des Pensums bis Ende 2019 auf ca. 80 bis 100 % sei bisher nicht realisierbar gewesen. Es bleibe bis zur Verbesserung der mittelgradigen Depression bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ab dem 15. August 2019 (VB 118 S. 2 f.).