Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2021.439 / lf / ce Art. 3 Urteil vom 19. Januar 2022 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Fricker Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene B._____ Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 27. August 2021) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der 1967 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 11. Oktober 2011 erstmals bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufli- che Integration) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin erwerbliche und medizinische Ab- klärungen. Mit Verfügung vom 27. Mai 2013 wies sie das Leistungsbegeh- ren des Beschwerdeführers ab. 1.2. Am 17. Juni 2019 meldete sich der zu diesem Zeitpunkt zuletzt als Ar- beitsagoge tätig gewesene Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerde- gegnerin zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) an. Die Be- schwerdegegnerin tätigte medizinische und berufliche Abklärungen und holte die Akten der Unfallversicherung ein. Nach Rücksprachen mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und durchgeführtem Vorbescheidver- fahren wies die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwer- deführers mit Verfügung vom 27. August 2021 ab. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 27. August 2021 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. September 2021 fristgerecht Beschwerde und stellte sinngemäss den Antrag, die Verfügung vom 27. August 2021 sei aufzuhe- ben und es seien weitere Abklärungen vorzunehmen. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 29. Oktober 2021 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 3. November 2021 wurde die B. als berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers zum Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Eingabe vom 4. November 2021 verzichtete diese auf das Einreichen einer Stellung- nahme. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 27. August 2021 (Vernehmlas- sungsbeilage [VB] 123) zu Recht abgewiesen hat. 2. 2.1. In der angefochtenen Verfügung vom 27. August 2021 (VB 123) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilungen der RAD-Ärzte Dr. med. C., Facharzt für Gynä- kologie und Geburtshilfe sowie Praktischer Arzt, vom 24. November 2020 (VB 101) und vom 23. August 2021 (VB 122) sowie von med. pract. D., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Praktischer Arzt, vom 19. August 2021 (VB 121). 2.2. Dr. med. C. hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 24. November 2020 nach- folgende Diagnosen fest (VB 101 S. 2 f.): "- F13.2 Psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika, Abhängigkeitssyndrom - F11.22 Psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide, Teil- nahme an ärztlich überwachtem Ersatzdrogenprogramm (Methadon) - F12.1 Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Schädlicher Gebrauch - F17.2 Psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängig- keitssyndrom - F41.1 Generalisierte Angststörung - F32.0 Leichte depressive Episode - St.n. arthroskopisch assistierter vorderer Kreuzbandersatzplastik links 16.02.18 bei - Posttraumatischer vorderer Knieinstabilität links - St.n. Trauma mit Ruptur des vorderen Kreuzbandes und des medialen Kollateralbandes links 05.01.17 - St.n. medialer und lateraler OSG-Revision links 06.09.17 - Diabetes mellitus Typ II - Niereninsuffizienz Grad II - Hypertonie - Unterschenkelödeme bds., links St.n. Erysipel - St.n. Pankreatitis 2002 - Schwere Schlafapnoe ED 12/2018 - Adipositas Grad III nach WHO - Lipolymphödem - Gicht - Fettleber - Mediastinale und paraösophageale Lymphadenopathie sowie Lungen- rundherde unklarer Ätiologie, ED 04/19" -4- Er führte aus, versicherungsmedizinisch sei aus somatischer Sicht (Unfall, Schlafapnoe) eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit plausibel. Unfallbe- dingt sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 5. Januar bis 11. April 2017 und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 12. April bis zum 11. Juli 2017 nachvollziehbar. Unklar sei der Zeitraum vom 12. Juli bis zur Operation am 6. September 2017. Ab dem Operationszeitpunkt habe wieder volle Ar- beitsunfähigkeit bestanden, zwischenzeitlich auch aus psychiatrischen Gründen. Ab dem 15. August 2019 habe medizinisch theoretisch wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit als Schreiner oder als Arbeitsagoge bestan- den mit der Möglichkeit zur Steigerung des Pensums bis Ende 2019 auf ca. 80 bis 100 %. Die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit entspreche der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit. "Mit dem Unfall" bestehe ein Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, der eine länger dauernde, aber keine bleibende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründe. Psychiat- risch führend sei die Suchtproblematik. Damit sei kein dauerhafter psychi- atrischer Gesundheitsschaden ausgewiesen. Die nur als leicht beschrie- bene Depression und die phasenweise aufgetretene Angststörung würden keine Arbeitsunfähigkeit begründen (VB 101 S. 4 f.). 2.3. Nach Eingang von Einwänden des Beschwerdeführers (VB 112; 116) ge- gen den Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 26. November 2020 (VB 103) hielt der RAD-Arzt Dr. med. C. am 19. März 2021 fest, dass seine Beurteilung vom 24. November 2020 durch die Einwände und den einge- reichten Bericht der Psychiatrischen Dienste E. (PD E.) vom 25. Februar 2021 (VB 116 S. 2 f.) beeinflusst werde. Die von ihm prognostizierte Stei- gerung des Pensums bis Ende 2019 auf ca. 80 bis 100 % sei bisher nicht realisierbar gewesen. Es bleibe bis zur Verbesserung der mittelgradigen Depression bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ab dem 15. August 2019 (VB 118 S. 2 f.). 2.4. Med. pract. D. hielt in seiner psychiatrisch konsiliarischen Aktenbeurteilung vom 19. August 2021 fest, es sei im vorliegenden Fall nicht eine frei flottie- rende Angst beschrieben und es seien nicht genügend der wesentlichen Beschwerden (wie ständige Nervosität, Zittern, Muskelspannung, Schwit- zen, Benommenheit, Herzklopfen, Schwindelgefühle oder Oberbauchbe- schwerden) im Vordergrund, um von einer Generalisierten Angststörung auszugehen. Ferner würden andere Erklärungen für gewisse Sorgen und Ängste bestehen und diese seien vor allem auf die berufliche Situation be- zogen und nach jahrelanger Abwesenheit vom Arbeitsmarkt durchaus auch realitätsbezogen und nicht irrational. Dies sei aber ein versicherungsfrem- der Faktor (VB 121 S. 2). Im Bericht der PD E. vom 25. Februar 2021 werde behauptet, die leichte depressive Episode sei nun eine mittelgradige de- pressive Episode. Dies könne aufgrund fehlender Befunde nicht plausibili- siert werden. Grundsätzlich könnten die dokumentierten Beschwerden -5- auch auf einen "Konsumrückfall" zurückzuführen sein. Eine Beurteilung aufgrund telefonisch erhobener Befunde sei ferner nicht valide. Dass ein verminderter Leidensdruck bestehe, könne aus der jahrelangen Weige- rung, eine Behandlung aufzunehmen, und aus dem aktuellen Verzicht auf eine Therapiebegleitung geschlossen werden. Weder eine Methadonsub- stitution noch ein "bloss" schädlicher Gebrauch von Cannabis und Alkohol stelle per se eine versicherungsmedizinisch relevante Diagnose dar. Von Benzodiazepinen sei der Beschwerdeführer abstinent. In der Gesamtschau der dokumentierten Befunde könne bei fehlender Behandlung und nicht hinreichenden Befunden, welche für einen Gesundheitsschaden mit länger dauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sprechen würden, aus psy- chiatrischer Sicht keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit plausibilisiert wer- den. Es liege aus psychiatrischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlich- keit kein Gesundheitsschaden mit Krankheitswert vor (VB 121 S. 3). 2.5. Gestützt auf die Beurteilung von med. pract. D. vom 19. August 2021 hielt Dr. med. C. am 23. August 2021 fest, die Einwände des Beschwerdefüh- rers würden die Beurteilung vom 24. November 2020 doch nicht zu beein- flussen vermögen (VB 122 S. 2). Es seien keine weiteren Abklärungen mehr angezeigt, da aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit von einer relevanten Arbeitsunfähigkeit aus- zugehen sei (VB 122 S. 3). 3. 3.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2. Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebe- nen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). -6- 3.3. Beweistauglich kann auch eine reine Aktenbeurteilung sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen. Dies ist ins- besondere der Fall, wenn genügend Unterlagen aufgrund anderer persön- licher Untersuchungen vorliegen, die ein vollständiges Bild über Anam- nese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben. Der medizinische Sach- verständige muss sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild machen können (Urteile des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer bringt mit Verweis auf die Berichte seiner behan- delnden Ärzte im Wesentlichen vor, die Beschwerdegegnerin habe den me- dizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt. 4.2. Dr. med. C. hielt am 24. November 2020 fest, psychiatrisch führend sei die Suchtproblematik. Damit sei aber kein dauerhafter psychiatrischer Gesund- heitsschaden ausgewiesen und die nur als leicht beschriebene Depression und die phasenweise aufgetretene Angststörung würden keine Arbeitsun- fähigkeit begründen (VB 101 S. 4 f.). Med. pract. D. verneinte in seiner Ak- tenbeurteilung vom 19. August 2021 das Vorliegen einer Generalisierten Angststörung und einer mittelgradigen depressiven Episode zwar, zur leichten depressiven Episode nahm er jedoch keine Stellung und führte aus, grundsätzlich könnten die dokumentierten Beschwerden auch auf ei- nen Konsumrückfall zurückzuführen sein. Weder eine Methadonsubstitu- tion noch ein "bloss" schädlicher Gebrauch von Cannabis und Alkohol stelle per se eine versicherungsmedizinisch relevante Diagnose dar. Bei fehlen- der Behandlung und nicht hinreichenden Befunden könne daher aus psy- chiatrischer Sicht keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit plausibilisiert wer- den (VB 121 S. 2 f.). Zu diesen Ausführungen ist auf Nachfolgendes hinzu- weisen: Gemäss der mit BGE 141 V 281 eingeführten Indikatorenrecht- sprechung des Bundesgerichts ist die Beurteilung, ob ein psychisches Lei- den eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, anhand eines strukturierten Beweisverfahrens zu beantworten (vgl. BGE 143 V 409; so- wie BGE 143 V 418 und 141 V 281). Mit BGE 145 V 215 entschied das Bundesgericht zudem, dass fachärztlich einwandfrei diagnostizierten Ab- hängigkeitssyndromen nicht zum vornherein jede invalidenversicherungs- rechtliche Relevanz abgesprochen werden könne und die Frage nach de- ren Auswirkungen grundsätzlich unter Anwendung des strukturierten Be- weisverfahrens nach BGE 141 V 281 zu beantworten sei (BGE 145 V 215 E. 6.2 S. 227). Die aktenkundigen Arztberichte erlauben jedoch keine um- -7- fassende Auseinandersetzung mit den im Rahmen des strukturierten Be- weisverfahrens zu prüfenden Standardindikatoren (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 S. 416 und BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). Unter anderem ist den medizinischen Akten nicht zu entnehmen, ob eine krankheitsbedingte Un- fähigkeit zur Therapieadhärenz vorliegt oder ob den vorliegenden Komor- biditäten ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist. Es findet sich sodann keine fachärztliche Einschätzung, von welcher Arbeitsfähigkeit nach der Durchführung einer intensiveren Behandlung auszugehen wäre. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang zudem darauf, dass die (gute) Therapierbarkeit einer Erkrankung aus dem depressiven Formenkreis im Einzelfall eine funktionelle Einschränkung der Leistungsfähigkeit, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt, nicht per se ausschliesst (Urteile des Bun- desgerichts 9C_680/2017 vom 22. Juni 2018 E. 5.1, 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1), sondern vielmehr (als Indiz) in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung mit einzubeziehen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.1.1.1 mit Hin- weisen). Die Frage, ob und gegebenenfalls inwiefern sich die (unter ande- rem methadonsubstituierten) Suchterkrankungen des Beschwerdeführers in invalidenversicherungsrechtlich relevanter Weise auf dessen Arbeitsfä- higkeit auswirken oder retrospektiv ausgewirkt haben, lässt sich gestützt auf die vorhandenen Akten ebenfalls nicht beurteilen. Insgesamt erlauben es die vorhandenen medizinischen Akten nicht, die funktionellen Auswir- kungen der psychischen Beschwerden und der Abhängigkeitserkrankun- gen rechtsprechungskonform zu beurteilen. Die Beschwerdegegnerin wäre daher im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht gehalten gewesen, die not- wendigen Abklärungen zu treffen. Wenn der Argumentation von med. pract. D. sodann gefolgt würde, dass eine Beurteilung aufgrund telefonisch erhobener Befunde nicht valide sei (VB 121 S. 3), wäre davon auszugehen, dass er sich kein lückenloses Bild über den gegenwärtigen Status machen konnte, womit seine Aktenbeurtei- lung nicht auf einem feststehenden medizinischen Sachverhalt basierte (vgl. E. 3.3. hiervor) und auch diesbezüglich weitere Abklärungen notwen- dig gewesen wären. Ob der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens einge- reichte (vgl. dazu BGE 143 V 409 E. 2.1 S. 411; 134 V 392 E. 6 S. 397; 130 V 445 E. 1.2 S. 446, 121 V 362 E. 1b in fine; RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101, U 170/00 E. 2) Bericht vom 17. September 2021 von Dr. med. F., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Praktischer Arzt, in Q., in welchem erneut und nach wahrscheinlich persönlicher Konsultation die Diagnosen einer mindestens mittelgradigen depressiven Episode F32.1 und einer Generalisierten Angststörung F41.0 gestellt wurden (Beschwer- debeilage [BB] 1 S. 2), die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Ver- fügung zu beeinflussen vermag, ist sodann offen und stellt eine fachärztlich zu beantwortende Frage dar. -8- Bezüglich der Diagnose Adipositas ist des Weiteren festzuhalten, dass diese rechtsprechungsgemäss grundsätzlich keine zu Rentenleistungen berechtigende Invalidität bewirkt, wenn sie nicht körperliche oder geistige Schäden verursacht und nicht die Folge von solchen Schäden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, muss sie unter Berücksichtigung der be- sonderen Gegebenheiten des Einzelfalles dennoch als invalidisierend be- trachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei wel- chem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit bzw. der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2020 vom 10. März 2021 E. 5.3.2 mit Hinweis). Der RAD-Arzt Dr. med. C. hielt am 19. März 2021 lediglich fest, dass Adipositas nicht als IV-relevant eingestuft werde (VB 118 S. 2). Er äusserte sich nicht dazu, ob die Adipositas beim Be- schwerdeführer allenfalls schon körperliche oder geistige Schäden verur- sacht habe oder sie Folge von solchen Schäden sei. Ausweislich der Akten bestehen aber bereits mehrere Adipositas-assoziierte Komorbiditäten wie unter anderem Diabetes mellitus, schwere obstruktive Schlafapnoe und ar- terielle Hypertonie (vgl. VB 90 S. 2 ff., 7; 96 S. 2). Mit diesen setzte sich Dr. med. C. in keiner Weise auseinander. 4.3. Insgesamt ist in Anbetracht der strengen Anforderungen an reine Aktenbe- urteilungen durch versicherungsinterne medizinische Fachpersonen als Beweisgrundlage (vgl. E. 3.2. hiervor) nach dem Dargelegten von zumin- dest geringen Zweifeln an den Beurteilungen der RAD-Ärzte Dr. med. C. und med. pract. D. auszugehen. Der Leistungsanspruch des Beschwerde- führers lässt sich daher gestützt auf deren Einschätzungen nicht abschlies- send beurteilen. Der medizinische Sachverhalt erweist sich damit als un- vollständig und im Lichte der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 125 V 193 E. 2 S. 195; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 13 ff. zu Art. 43 ATSG) nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Die Sache ist dementsprechend zu umfassender fachärztlicher Abklärung unter Berück- sichtigung der Indikatorenrechtsprechung (vgl. BGE 141 V 281, 143 V 409, 143 V 418 sowie 145 V 215) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Dabei sind der Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde- führers, insbesondere auch im retrospektiven zeitlichen Verlauf bis zum (neuen) Verfügungszeitpunkt, zu bestimmen. Anschliessend hat die Be- schwerdegegnerin neu über das Rentenbegehren des Beschwerdeführers zu verfügen. -9- 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 27. August 2021 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neu- verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 5.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.3. Ausgangsgemäss hätte der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz seiner richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzen- der Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist indessen nicht anwaltlich vertreten und der von ihm betriebene Arbeitsaufwand liegt im Rahmen dessen, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise ne- benbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu neh- men hat. Die Zusprechung einer Parteientschädigung drängt sich deshalb nicht auf (vgl. BGE 129 V 113 E. 4.1 S. 116, 110 V 134 E. 4d S. 134). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 27. Au- gust 2021 aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zu- rückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: den Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin - 10 - die Beigeladene das Bundesamt für Sozialversicherungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 19. Januar 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Roth Fricker