Zusammenfassend ist im Erwerbsbereich von einer Einschränkung von 60 % (E. 4.2) und im Haushaltsbereich – wie soeben gesehen – von 16 % auszugehen. 4.5. Die Ermittlung des Invaliditätsgrades in Anwendung der gemischten Methode (Erwerb: 60 % [Einschränkung 60 %], Haushalt: 40 % [Einschränkung 16 %], VB 84 S. 5) wird von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin nicht weiter beanstandet, weshalb sich Ausführungen dazu erübrigen. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.